ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der CAW Media-Werbeagentur GmbH
(Stand: 08/2026)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Allgemeines
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen der CAW Media-Werbeagentur GmbH, Moltkestr. 8, D-32257 Bünde
(nachstehend: Auftragnehmer), gegenüber ihren Auftraggebern. Es gilt stets die zum Zeitpunkt
der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis Bünde.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht Eigentümer der in ihrem Portfolio angebotenen Werbeanlagen
und Werbeflächen. Der Auftragnehmer bündelt das Angebot vieler Eigentümer von
Werbeanlagen und stellt sie den Auftraggebern zur Buchung in seinem Namen und für seine
Rechnung zur Verfügung. Der Auftragnehmer vertraut auf die Richtigkeit der von den
Eigentümern der Werbeanlagen übermittelten Stammdaten (Foto, Standortbeschreibung,
Verfügbarkeit, etc.) und erklärt, dass Irrtümer in den Stammdaten der Werbeanlagen bei der
Übermittlung vorbehalten bleiben.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.
(5) Aufträge von Agenturen und Werbekunden (Auftraggeber) für Planung, Einkauf und
Durchführung von Außenwerbung (Out-of-Home) und Sonderformen wie Digital Out-of-Home,
Mobile Advertising, Digital Audio und Addressable TV (im Folgenden: Werbeauftrag) führt der
Auftragnehmer ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) durch. Abweichende oder widersprechende AGB des
Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
(6) Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftrag in Kenntnis entgegenstehender AGB des
Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
unter Kaufleuten werden diese AGB auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn nicht im
Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wird.
(7) Der Auftraggeber versichert, ein Handelsgewerbe zu betreiben oder wie Kaufleute im
Rechtsverkehr aufzutreten und/oder so behandelt zu werden (z.B. Freiberufler).
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2. Vertragsschluss
(1) Auf der Grundlage des dem Auftragnehmer erteilten Werbeauftrags beauftragt dieser im
eigenen Namen und für eigene Rechnung Werbeflächen-Anbieter, soweit nicht in Textform ein
anderes Vorgehen vereinbart wurde.
(2) Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit Zugang unserer
Auftragsbestätigung in Textform oder mit Ausführung des Auftrags zustande. Das
Zustandekommen des Auftrages oder Teilen des Auftrages steht unter der auflösenden
Bedingung, dass der jeweilige Werbeflächenanbieter innerhalb von drei Wochen nach
Auftragserteilung durch den Auftragnehmer die Durchführung des Auftrags ablehnt, der
Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt und eine bereits geleistete
Gegenleistung unverzüglich erstattet.
3. Preise, Aktionsabwicklung, Lieferung, Zahlung
(1) Alle Preise sind Aushangpreise, die die Mediakosten für den gebuchten Standort/ die
gebuchte Werbefläche sowie – außer bei Transportmedien und Sonderprojekten – die
Anbringung umfassen. Herstellungs-, Versand- sowie ggf. anfallende Montage-/Demontage-
und Bearbeitungskosten werden gesondert berechnet (abweichende Vereinbarung bei
Eigenproduktion und -versand – siehe Absatz 5). Kosten für Vertrags- und Nutzungsrechte,
hervorgerufen durch die Verwendung selbst eingebrachter Bilder und/ oder Grafiken in die
Motive, sind in diesen Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber ggf. zusätzlich zu tragen.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
(2) Die Fakturierung erfolgt jeweils pro Buchungsperiode. Unsere Rechnungen werden in der
Regel ca. drei Wochen vor dem jeweiligen Aktionstermin erstellt und an die von Ihnen
angegebene E-Mailadresse versendet. Bitte stellen Sie sicher, dass die entsprechende
E-Mailadresse aktuell und erreichbar ist, um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.
Änderungen der Rechnungsadresse oder besondere Abrechnungsmodalitäten bitten wir
frühzeitig mitzuteilen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug, der insbesondere im Falle der Nichtzahlung
ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 14 Tage nach Erhalt der Rechnung eintritt, stehen
dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Auftraggeber im erheblichen Verzug
oder bestehen objektiv begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Auftragnehmer
berechtigt, weitere Aushänge von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener
Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Für Neukunden des Auftragnehmers gilt
Vorauszahlung bei Auftragserteilung.
(4) Sofern die Parteien einen Werbeauftrag vereinbaren, bei dem der Werbeflächenanbieter ein
60 Tage Rücktrittsrecht gemäß seinen Geschäftsbedingungen anbietet und der Auftragnehmer
dies mit dem Auftraggeber ebenfalls vereinbart, muss der Auftraggeber die Rücktrittserklärung
bei Inanspruchnahme spätestens 65 Tage vor dem ersten Aushang-/ Veröffentlichungstermin
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gegenüber dem Auftragnehmer erklärt haben. Alle anderen Aufträge des Auftraggebers sind
Festaufträge. Die Berechnung des Rücktrittstermins erfolgt auf Basis der im A-Block genannten
Starttermine, die von den tatsächlichen Aktionsterminen abweichen können. Maßgeblich ist der
jeweils gültige Dekadenplan, der dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
(5) Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
(6) Wenn der Auftraggeber die Plakate und Werbemittel für die Werbeaktionen nicht bei dem
Auftragnehmer beauftragt und produzieren lässt, ist er für deren fristgerechte Anlieferung an die
Plakatklebebetriebe selbst verantwortlich (Eigenproduktion und -versand). Der Auftragnehmer
übermittelt in diesem Fall dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung eine Versandliste, aus
der die zu versendenden Einzelmengen, die Versandanschriften der Plakatklebebetriebe und
der späteste Eingangstermin für die Plakate ersichtlich sind. Alle bei Eigenproduktion und
-versand anfallenden Kosten (Plakatproduktions-, Versandkosten, etc.) trägt der Auftraggeber. Er
ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die Plakate den Anforderungen für einen Plakataushang
im Nassklebeverfahren entsprechen.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder
Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber
mitteilen. Soweit dem Auftraggeber durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(8) Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen
übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, mit dem der
Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(9) Etwaige Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Lagerung
durch den Auftragnehmer so betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu
lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4. Mängelgewährleistung
(1) Der Auftraggeber erteilt die Druckfreigabe durch das Übersenden seiner Druckdaten an den
Auftragnehmer. Auf weitere Druckfreigaben bzw. die Erstellung eines Proofs verzichtet der
Auftraggeber.
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(2) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Leistungen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten der Werbeflächenanbieter als
Erfüllungsgehilfen. Bei mangelhafter oder unterbliebener Durchführung der Leistung durch den
Werbeflächenanbieter tritt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen seine eigenen
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Werbeflächenanbieter
ab. Vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ernsthaft zu
versuchen, den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Werbeflächenanbieter außergerichtlich
durchzusetzen. Schlägt dies fehl, haftet der Auftragnehmer subsidiär nach den gesetzlichen
Bestimmungen und den Regelungen dieser AGB.
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Plakatunternehmen fordern zur Durchführung einer Aktion eine Ersatzplakatmenge in
Höhe von 10% der Auflage (aufgerundet auf volle Plakate und mind. 1 Ersatzplakat je Plakatlager).
Ersatzplakate sind branchenüblich und erforderlich, weil Plakate bei der Klebevorbereitung, bei
der Plakatierung oder während der Aushangzeit beschädigt werden können. Werden keine
ausreichenden Ersatzplakate zur Verfügung gestellt, kann eine vollständige und mangelfreie
Durchführung der Kampagne nicht gewährleistet werden. In diesem Fall bestehen
Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche wegen Beschädigungen oder Ausfällen nur insoweit, als
diese auch bei Bereitstellung der branchenüblichen Ersatzmenge nicht vermeidbar gewesen
wären. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit den Auftragnehmer ein eigenes
Verschulden trifft. Überzählige Plakate werden 14 Tage nach Aktionsende kostenfrei entsorgt –
es sei denn wir erhalten andere Angaben vom Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass bei kurzfristigem Ausfall von Werbeanlagen
(z.B. durch Verparkung, Baustellen, Behinderungen etc.) eine gleichwertige andere Werbetafel
plakatiert wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Ausfälle bzw. Änderungen
informieren.
(6) Der Ausfall einzelner Werbeanlagen gemäß Ziffer 4. (5) berechtigt den Auftraggeber nicht, die
gesamte Werbeaktion zu stornieren.
5. Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkung / Verantwortlichkeit für Inhalte
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Die Haftung für weitere leicht fahrlässige Handlungen ist ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Beschädigungen am eingesetzten Werbemittel,
die von Dritten verübt wurden (z.B. Beschädigung, Überklebung, Bemalung und Vandalismus).
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(3) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder
Stellenreduzierung von Aushängen infolge behördlicher Auflagen oder aus anderen Gründen,
die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der
Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers reduziert sich jedoch zeitanteilig
entsprechend der ausgefallenen Werbeleistung. Bereits zu viel gezahlte Entgelte werden
erstattet.
(4) Für die vom Auftraggeber übermittelten Inhalte für die Werbeaktion (z.B. vom Auftraggeber
verfasste Texte, eingebrachte Bilder und/oder Grafiken) ist ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich.
(5) Sollten die vom Auftraggeber veranlassten Inhalte Rechte Dritter verletzen, z.B. aus
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht oder Vertrauensschutz, wird der
Auftragnehmer vom Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freigestellt. Diese
Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft,
sowie die notwendigen Kosten der rechtlichen Verteidigung. Alle weitergehenden Rechte sowie
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(6) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte
Schutzrechtsverletzungen oder anderweitige Ansprüche im Rahmen der Vertragsbeziehungen
geltend machen.
(7) Bei allen dem Auftragnehmer übermittelten Daten/Dateien, die für die Werbeaktion
verwendet werden, geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Auftraggeber im Besitz aller
erforderlichen Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte ist und etwaige rechtliche
Kennzeichnungen durch den Auftraggeber für seine Inhalte von ihm selbst gestaltet werden.
Eine Überprüfung durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. Der Auftragnehmer weist darauf hin,
dass Dritte gegenüber dem Auftraggeber im Falle von rechtsverletzenden Inhalten erhebliche
Schadensersatzforderungen geltend machen können. Das gilt auch für verletzende Inhalte, die
personenbezogene Daten umfassen, wie z.B. Fotos, auf denen Personen erkennbar sind. Hier hat
der Auftraggeber die gesetzliche Rechtfertigung sicherzustellen, wie z.B. das Einverständnis
dieser Personen zur Abbildung auf seiner Werbung einzuholen und auf Verlangen gegenüber
dem Auftragnehmer nachzuweisen.
(8) Der Auftraggeber sichert mit Erteilung des Auftrages zu, dass die Inhalte der übertragenen
Bilddateien nicht gegen Strafgesetze, insbesondere gegen die Vorschriften zur Verbreitung von
Kinderpornographie (§ 184 StGB), verstoßen. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei einem
Verstoß gegen die Zusicherung unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(9) Sofern berechtigte Gründe für einen Missbrauch der Werbeaktion in Form von Verstößen
gegen Gesetze oder Rechter Dritter vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Werbeaktion sofort zu sperren und den Auftraggeber zur Klärung aufzufordern. Bei Vorliegen
von strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine Werbeaktion kann der Auftragnehmer weitere
Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden abstimmen und durchführen. In Fällen der
Ziffer 5. (9) Satz 1 und 2 gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug mit der Leistung für den
Zeitraum der Klärung bzw. bei Kooperationsmaßnahmen mit Strafverfolgungsbehörden.
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Verhindert die Sperrung bei termingebunden Leistungen die Ausführung, so bleibt die
Vergütungsvereinbarung bestehen. Die CAW Media – Werbeagentur GmbH ist nicht verpflichtet
aufgrund Verschulden des Kunden die Leistung nachzuholen.
6. Datenschutz, Sicherung der Bilddateien
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweiligen Werbemotive in digitalisierter Form zum
eigenen Gebrauch in seinen Datenbanken zu verwenden. Das gilt insbesondere für die
Einspeisung, Abspeicherung und/ oder Bereithaltung. Der Auftraggeber gewährt dem
Auftragnehmer ein entsprechende einfaches Nutzungsrecht. Dieses Recht bleibt auch nach
Vertragsablauf bestehen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer und die
Zwecke des Vertrages das Recht ein, die von dem Auftraggeber gelieferten Inhalte nach dem
Auftragsinhalt auf körperliche oder unkörperliche Weise anzubieten, verfügbar zu machen, zu
übermitteln, über das Internet zu verbreiten, auf Websites sowie für mobile Endgeräte, wie z.B.
Handys und andere informationstechnische Bereiche nutzbar zu machen. Die
Rechtseinräumung umfasst auch das Recht, die gelieferten Inhalte in elektronischer Form
digitalisiert zu erfassen, auf Speichermedien zu speichern und zu bearbeiten. Der Auftraggeber
ist darüber hinaus berechtigt, Unterlizenzen im selben Umfang zu erteilen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Teile der gelieferten Inhalte für Teaser oder
Links in Online-Angeboten Dritter (Internet, Mobil, Extranet, Intranet) zu benutzen. Ferner ist der
Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Inhalte mit bestimmten Suchbegriffen, die Nutzer in
Suchboxen auf Seiten Dritter eingeben, zu verlinken. Beide Benutzungsformen beinhalten auch
das Recht zur Verwendung des Bildmaterials des gelieferten Inhalts. Dieses Recht bleibt auch
nach Vertragsablauf bestehen.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die zur Abwicklung des Auftrags
erforderlichen persönlichen Daten vom Auftragnehmer gespeichert werden. Die gespeicherten
persönlichen Daten werden von dem Auftragnehmer selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers
erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle
Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, etwaig erteilte Einwilligungen jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft zu widerrufen.
BEDINGUNGEN FÜR DIE DAUERNUTZUNG VON AUSSENWERBETRÄGERN
7. Gegenstand und Vergütung
(1) Dauerwerbung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der permanente
Aushang eines Werbemittels an analogen Werbeträgern bzw. die dauerhafte Anzeige eines
digitalen Spots in Dauerschleife ggf. im Wechsel mit weiteren gebuchten Spots von Dritten an
digitalen Werbeträgern.
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(2) Grundlage für die Vergütung pro Tag und Fläche ist die jeweils gültige Preisliste. Die
Berechnung der Dauerwerbung erfolgt nach dem gültigen Dekaden-/ Wochenterminplan pro
Kalenderjahr. Eine vereinbarte Anpassung der Vergütung erfolgt im Rahmen der gültigen
Preisliste, die einen Preisklassenwechsel und Preisveränderungen durch Umrüstung der
Werbeträger o.ä. beinhalten kann. Die Parteien vereinbaren, dass eine Preisanpassung durch
Vorlieferanten vom Auftraggeber ebenfalls zu zahlen ist. Übersteigt diese Preisanpassung einen
Betrag von 5 % p.a. so ist der Kunde zur Sonderkündigung ab Beginn der Preisanpassung
berechtigt.
(3) Die Vergütung ist vor Vertragsbeginn für das gewählte Zahlungsintervall im Voraus zu zahlen.
(4) Kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt den Auftraggeber weder zur
Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückhaltung fälliger Vergütungen. Bei
längerfristigen Beeinträchtigungen erfolgt eine anteilige Kürzung der Vergütung durch
Gutschrift. Das gesetzliche Mängelhaftungsrechts bleibt darüber hinaus unberührt.
8. Werbemittel
(1) Die Gestaltung des Werbemittels (Aluminium-(Verbund-) Platte, Stretchposter, Plakat,
Backlit-Folie, Textilposter, digitaler Werbespot) erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch
den Auftraggeber. Gestaltungen, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstoßen bzw. für den Auftragnehmer unzumutbar sind, sind nicht gestattet. Im Zweifelsfall ist
die Genehmigung von dem Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Durchführung solcher Aufträge abzulehnen. Die Haftungsregelungen aus Abschnitt A, § 5
bleiben im Übrigen unberührt. Der Bestand der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. Der
Auftraggeber ist in diesen Fällen verpflichtet, seine Werbung entsprechend neu zu gestalten.
(2) Das Werbemittel verbleibt im Eigentum des Auftraggebers.
9. Ausführung
(1) Der eigentliche Zweck des Werbeträgers darf nicht verändert werden.
(2) Behördliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen sind hierbei zu beachten. Die
Verwendung von Leuchtfarben und ähnlichem ist nicht gestattet.
10. Haftung bei Dauernutzung
(1) Für die Haftung gelten vorrangig die Bestimmungen aus § 5 dieser Bedingungen. Ergänzend
haftet der Auftraggeber für Schäden am Werbeträger oder gegenüber Dritten, die durch eine
vom Auftraggeber verursachte unsachgemäße Anbringung oder fehlerhafte Beschaffenheit des
vom Auftraggeber gestellten Werbemittels entstehen.
11. Überlassung an Dritte
(1) Die Überlassung der Werbeträger an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen
Zustimmung durch den Auftragnehmer.
12. Vertragsdauer / Kündigung
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(1) Das Vertragsverhältnis tritt mit Abschluss des Vertrages in Kraft; es erstreckt sich auf die
vereinbarte Laufzeit je Werbeträger. Bei Vereinbarung einer Dauerwerbung verlängert es sich
für den jeweiligen Werbeträger jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht unter Einhaltung
der vereinbarten Frist schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch für den Fall einer Umrüstung des
Werbeträgers während der Laufzeit. In diesem Fall übernimmt der Werbeflächeneigentümer die
Kosten für die Anpassung des Werbemittels.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht Werbeflächeneigentümer und Vertragspartner des
Grundstückseigentümers. Wird das Recht des Auftragnehmers zur Weiterleitung des Rechts der
Nutzung der Werbefläche aufgrund des Abbaus oder einer anderweitigen Beeinträchtigung der
Werbefläche aus der Sphäre des Eigentümers oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. behördliche
Anordnung) vorzeitig aufgehoben oder eingeschränkt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den
mit dem Auftraggeber getroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Für den
Auftraggeber ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem
Auftragnehmer. Bereits gezahlte Vergütungen werden anteilig zurückerstattet.
(3) Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des
Auftraggebers auf Dritte übertragen. Er wird den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13. Sonstiges – Rechtliche Rahmenbedingungen
(1) Im Falle von inhaltlichen Abweichungen zwischen den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
und der jeweiligen Auftragsbestätigung gelten die Bestimmungen der Auftragsbestätigung
vorrangig. Dies betrifft insbesondere Leistungsumfang, Fristen, Rücktrittsrechte und
Zahlungsmodalitäten.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und entfalten keine rechtliche Wirkung, sofern
sie nicht individuell vertraglich vereinbart wurden
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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